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ISBN/EAN: 978-3-631-36953-1
Einband: kartoniertes Buch
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Auflage:
1. Auflage 2001
1. Auflage 2001
Erschienen am:
24.01.2001
24.01.2001
Sprache:
Deutsch
Deutsch
Umfang:
178 S.
178 S.
Format (T/L/B):
1 x 21 x 14.8 cm
1 x 21 x 14.8 cm
Hersteller:
BoD - Books on Demand
info@bod.de
In de Tarpen 42
DE 22848 Norderstedt
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Der Begriff der Dienstleistung im europäischen Binnenmarkt und WTO-System (GATS)
Saarbrücker Studien zum Privat- und Wirtschaftsrecht 19
74,60 €
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Beschreibung
Der europäische und der internationale Dienstleistungsverkehr gewinnen zunehmend an Bedeutung. Schon die Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft, das multilaterale GATS-Übereinkommen im Jahre 1994 zu unterschreiben, deutet auf die Bedeutung der Aufgabe hin, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen durch internationales Recht zu schützen. Auf dem europäischen Binnenmarkt herrscht noch immer kein freier Dienstleistungsverkehr. So wird der Handel mit Dienstleistungen innerhalb der Staaten nicht von Art. 49 ff. EGV erfaßt. Außerdem bestehen noch Probleme bei der Abgrenzung zwischen der Dienstleistungsfreiheit und den anderen Grundfreiheiten. Hinzu kommt, daß der Umfang des Diskriminierungs- und Beschränkungsverbots aufgrund der verwirrenden Rechtsprechung des EuGH bisher nicht definitiv geklärt worden ist. Schließlich leidet der europäische Dienstleistungsverkehr 'nach außen' erheblich an dem Gutachten 1/94, das die Gemeinschaft u.a. daran hindert, im Namen aller Mitgliedsstaaten der EG internationale Übereinkommen zum Dienstleistungsverkehr zu unterschreiben. Mit dem Zustandekommen des GATS haben die Mitglieder der WTO den ersten Schritt getan. Allerdings müssen die zahlreichen Ausnahmen zur MFN-Verpflichtung noch drastisch abgebaut bzw. völlig gestrichen werden. Weiterhin ist es entscheidend, die Reichweite des GATS auf die Begleitrechte und Vorbereitungsmaßnahmen auszudehnen. Vor allem muß aber der Streitbeilegungsmechanismus des GATS verbessert werden. Hier kommen den WTO-Mitgliedern insbesondere die Erfahrungen aus dem Europarecht zugute, wie beispielsweise die Vorabentscheidung in der Streitbeilegung oder die Haftung der WTO-Mitglieder für die Nichtumsetzung einer Entscheidung des Dispute Settlement Body nach dem 'Frankovich'-Muster.